Unter dem Namen „Flusssurfen Thun“ (FST) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. Der Verein hat seinen Hauptsitz in Thun, Schweiz.
Der Zweck des Vereins "Flusssurfen Thun" ist zusammen mit Partnern stehende Wellen in Thun zu erhalten, realisieren und betreiben (Art. 60, Abs. 1 ZGB), um damit verschiedene Wassersportarten zu fördern. Vor allem das Flusssurfen. Weiter setzt sich der Verein zum Ziel, sich um Unterhaltsarbeiten, Präsenz auf dem Gelände und ein Rahmenprogramm (z.B. Schnupperkurse) zu kümmern (Art. 74 ZGB).
Der FST bezweckt die Pflege des Surfsports in Thun und der Region sowie den gesellschaftlichen Kontakt unter seinen Mitgliedern. Der FST kann weitere zweckentsprechenden Organisationen beitreten oder Zusammenarbeit eingehen um die Ziele des Vereins zu erfüllen. Der Verein ist an keine Marken und Produkte gebunden und darf keinesfalls Charakter einer nationalen Klassenvereinigung annehmen. Die Sicherheit des Surfsports liegt dem Verein am Herzen.
Der Verein „Flusssurfen Thun“ vertritt die Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber Behörden und Öffentlichkeit. Er beteiligt sich aktiv an Gesetzgebungs- und Planerlassverfahren und ist berechtigt, Vernehmlassungen, Einsprachen und weitere Rechtsbefehle in Interesse der Vereinsmitglieder einzureichen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Die Höhe der jährlichen Beiträge sowie die Eintrittsgebühren für neueintretende Mitglieder wird jedes Jahr durch die Generalversammlung festgelegt.
Das Vereinsgeld wird zu Vereinszwecken und zur Realisierung des Flusssurfens verwendet. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
Veruntreuung wird mit bis zu fünf Jahren geahndet. (Art. 140 StGB)
Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis am 31. Dezember.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden oder wenn es mind. ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe an den Vorstand verlangt. In der Eingabe muss der Zweck der Einberufung ersichtlich sein.
Die Einberufung erfolgt 14 Tage im Voraus durch eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder, mit festgesetztem Datum und Angaben der Traktanden. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Präsidenten anzumelden. Solche Anträge müssen der Generalversammlung vorgelegt werden. Erst an der Versammlung gestellte Anträge werden vom Präsidenten zur Behandlung an der nächsten Generalversammlung entgegengenommen.
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Clubs.
Eine ausserordentliche Generalversammlung hat, mit Ausnahme der Punkte eins, vier und elf, die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche Generalversammlung.
Jedes Ehren-, Aktiv- und Juniorenmitglied hat eine Stimme. Gast-, und Passivmitglieder können an der Versammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen, sofern es die Statuten nicht anders vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Alle Vorstandsmitglieder werden von der jährlichen Generalversammlung gewählt, bzw. bestätigt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand arbeitet unentgeltlich. Sobald der Verein mehr als 10 Mitglieder zählt, sind die Vorstandmitglieder beitragsbefreit.
Der Vorstand des FST besteht aus mindestens 3 Aktivmitgliedern des Vereins.
Er besteht aus:
Eine Revision der Buchhaltung ist nur auf Antrag der Generalversammlung vorgesehen.
Der Vorstand kann für verschiedenste Tätigkeiten Vereinsmitglieder mit Aufgaben betrauen. Tätigkeiten und Posten im Head Office müssen nicht durch die Generalversammlung gewählt werden, sondern können dauernd, temporär oder periodisch durch den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder gebildet werden.
Die Ausstandspflicht kommt auch beim Vorstand zu tragen. (Art. 68 ZGB)
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Entscheid von mehr als zwei Dritteln der an der dazu anberaumten Versammlung anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Ein allfälliger Überschuss nach Auflösung des Vereins geht an zielverwandte Organisationen.
Für die Interpretation dieser Statuten ist der Vorstand zuständig.
Die Art. 60 ff des ZGB sind auf alle durch diese Statuten nicht geregelte Fälle anwendbar.
Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 13. November 2011 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Sie wurden an der Vorstandssitzung vom 11. Juni 2014 geändert und genehmigt.
Sie wurden in geänderter Fassung von der Generalversammlung am 20. August 2018 angenommen und treten sofort in Kraft.